Die Schwelle: 10.000 Euro für die ganze EU
Die Schwelle gilt für Fernverkäufe von Waren an Privatkunden in anderen EU-Ländern und für bestimmte digitale Dienstleistungen, zusammengerechnet für alle EU-Länder. Maßgeblich sind das Vorjahr und das laufende Jahr. Liegen Sie darunter, gilt die deutsche Umsatzsteuer.
Darüber: Steuersatz des Kundenlandes
Ab Überschreiten der Schwelle wird die Umsatzsteuer des Landes fällig, in dem Ihre Kundin oder Ihr Kunde sitzt. Die Regelsätze liegen zwischen 17 und 27 Prozent, zum Beispiel 20 Prozent in Frankreich und Österreich, 21 Prozent in den Niederlanden und Spanien, 22 Prozent in Italien und 23 Prozent in Polen (Stand Oktober 2026). Für viele Waren gelten ermäßigte Sätze, die sich von Land zu Land unterscheiden.
Eine Meldung statt Registrierung in jedem Land
Über den One-Stop-Shop melden Sie diese Umsätze gesammelt beim Bundeszentralamt für Steuern. Die Meldung erfolgt vierteljährlich, jeweils bis zum Ende des Folgemonats:
- 1. Quartal: bis 30. April
- 2. Quartal: bis 31. Juli
- 3. Quartal: bis 31. Oktober
- 4. Quartal: bis 31. Januar
Bis zu diesen Terminen muss auch gezahlt sein. Eine Dauerfristverlängerung gibt es im OSS-Verfahren nicht.
Achtung bei Lagern im Ausland
Liegt Ihre Ware in Lagern in anderen EU-Ländern, etwa über Amazon Pan-EU oder Fulfillment-Dienstleister, brauchen Sie dort eine eigene umsatzsteuerliche Registrierung. Diese Umsätze laufen nicht über den One-Stop-Shop.
Was in Ihrer Buchhaltung stimmen muss
- Lieferland und Steuersatz je Bestellung im Shop und auf dem Marktplatz
- passende Steuerschlüssel in Lexware Office, sevDesk oder DATEV
- Abgleich der Marktplatz- und Zahlungsanbieterberichte mit der Buchhaltung


